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Wie bekommen Sie den Pflegekostenzuschuss?

Die Empfehlung zur Verbesserung Ihres individuellen Wohnumfeldes gibt der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) an die Pflegekasse weiter. Diese nimmt Kontakt mit dem Pflegebedürftigen auf und berät ihn. Eine ärztliche Verordnung ist dafür nicht erforderlich.

Rechtzeitig vor Beginn der Maßnahme sollte der Zuschuss mit einem Kostenvoranschlag bei der Pflegekasse beantragt werden. Die Pflegekasse darf diese Leistung nur zur Verfügung stellen, wenn kein anderer Leistungsträger (z.B. Versorgungsamt, Unfallversicherungsträger) diese vorrangig zu erbringen hat.

Für den gesamten Umbau werden bis zu 2.557,00 € zur Verfügung gestellt. Voraussetzungen dafür sind, dass:

  • Die häusliche Pflege dadurch überhaupt erst ermöglicht oder erheblich erleichtert wird und
  • erhebliche Pflegebedürftigkeit (mindestens Pflegestufe I) vom MDK bereits festgestellt wurde
  • eine Überforderung der Leistungskraft des Pflegebedürftigen und der Pflegekraft vermieden wird oder
  • eine möglichst selbständige Lebensführung des Pflegebedürftigen wiederhergestellt, also die Abhängigkeit von der Pflegekraft verringert wird.

Umbauten, die mit wesentlichen Eingriffen in die Bausubstanz verbunden sind (z.B. Türverbreiterungen, fest installierte Rampen) oder für den Ein- und Umbau von Mobiliar, das individuell angefertigt werden muss (z.B. Austausch der Badewanne durch eine Dusche oder spezielle Badewanne wie z.B. CINO Badesysteme), dürfen von der Pflegekasse bezuschusst werden. Der Zuschuss wird für die eigene Wohnung oder für den Haushalt, in dem der Pflegebedürftige auf Dauer lebt, gezahlt.

Bitte beachten Sie, dass bei solchen Umbauten möglicherweise auch die Zustimmung des Eigentümers oder Vermieters, in manchen Fällen auch von der Baubehörde, erforderlich sein kann. Diese muss der Pflegebedürftige selbst oder durch eine von ihm beauftragte Person einholen.

Der Zuschuss richtet sich nach den Kosten der baulichen Veränderungen und dem Einkommen des Pflegebedürftigen. Der Pflegebedürftige trägt als Eigenanteil zehn Prozent der Kosten, höchstens jedoch 50 Prozent seiner monatlichen Bruttoeinnahmen. Dazu gehören alle persönlichen Einnahmen, die dem Lebensunterhalt dienen (z.B. Arbeitsentgelt, einschließlich Sonderzahlungen, Pension, gesetzliche und betriebliche Rente). Verfügt der Pflegebedürftige über keine eigenen Einnahmen, entfällt für ihn die Zuzahlung. Einnahmen von Familienangehörigen werden nicht angerechnet.

Zur Berechnung des Eigenanteils wird in der Regel von den Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt des Monats vor der Antragstellung ausgegangen. Nachfolgendes Beispiel verdeutlicht die Berechnung des Eigenanteils:

  • Kosten der Umbaumaßnahme: 3.100,00 €
  • Monatliche Bruttoeinnahme des
  • Pflegebedürftigen zum Lebensunterhalt: 2.800,00 €
  • Eigenanteil: 543,00 €
  • Zuschuss der Pflegekasse: 2.557,00 €

Der Eigenanteil des Pflegebedürftigen würde 310,00 € (10 Prozent) betragen, so dass ein Zuschussbetrag von 2.790,00 € verbleiben würde. Da der Zuschuss der Pflegekasse jedoch auf höchstens 2.557,00 € je Maßnahme begrenzt ist, beträgt der Eigenanteil des Pflegebedürftigen in diesem Fall 543,00 €. Alle Angaben ohne Gewähr.